OLG Hamm
Zum wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz und zum Geheimnisschutz bei dem Angebot, der Bewerbung und dem Vertrieb von Stopfaggregaten (hier wegen Nichtvorliegen einer Nachahmung sowie einer unredlichen Kenntniserlangung im Sinne von § 4 Nr. 3c UWG – auch aus Gründen der Beweisfälligkeit – sowie Nichtvorliegen angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen gemäß § 2 Nr. 1b GeschGehG jeweils verneint).
OLG Hamm, WRP 2021, 223-238 (Urteil vom 15.09.2020, 4 U 177/19)