OLG Köln
Die Verwendung eines Zeichens als Merkmalsangabe (hier: “Gute Laune Brause-Taler”) in der konkreten Verletzungsform kann im Sinne des § 23 Nr. 2 MarkenG auch dann gegen die guten Sitten verstoßen, wenn ein Anspruch des Inhabers der verletzten Marke (hier: “Gute Laune Drops”) wegen unlauterer Nachahmung seines mit der Marke gekennzeichneten Produkts aus § 4 Nr. 9 a UWG nicht besteht.
OLG Köln, WRPL 2012, Heft 12, Online, - (Urteil vom 10.08.2012)