OLG Köln
Der Markeninhaber, der nach der widerrechtlichen Benutzung seiner Marke als Schadensersatz seinen entgangenen Gewinn ersetzt verlangt, muss dem Gericht hinreichende tatsächliche Grundlagen unterbreiten, die eine Schätzung dieses Schadens ermöglichen. In diesem Rahmen muss er zumindest ansatzweise seine Kalkulationsgrundlagen offenlegen und produktbezogene Erlöse und Kosten einander gegenüberstellen. …
OLG Köln, WRP 2014, 742-745 (Urteil vom 24.01.2014, 6 U 111/13)