Zur Unzulässigkeit der Werbung mit den gesundheitsbezogenen Angaben “für bewegliche Gelenke” bzw. “Hilft die Beweglichkeit der Gelenke zu erhalten” nach Art. 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 28 Abs. 5 HCVO bei der Werbung für ein aus Hagebuttenpulver hergestelltes Nahrungsergänzungsmittel.
Reinhart, ZLR 2023, 199-215 (Urteil vom 09.12.2022, 4 U 225/22)