Wird der Begriff „Original“ einer Produktbezeichnung beigefügt, so wird das als verstärkender Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem Betrieb und als Abgrenzung gegen Fälschungen aufgefasst, nicht dagegen als eine Art Vorzugsstellung dieses Produktes vor allen anderen. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale)
OLG München, WRP 2020, 1505-1508 (Urteil vom 16.07.2020, 29 U 3721/19)