Ebenso wie bei einem Quotenkartell und reinen Preisabsprachen besteht auch bei Kundenschutzabsprachen (“Stammkundenmodell”) ein Anscheinsbeweis für eine kartellbedingte Preiserhöhung.
OLG München, WRPL 2018, Heft 7, Online, - (Urteil vom 01.01.0001, U 3497/16 Kart)