Es ist irreführend, ein firmeneigenes Bio-Logo zu verwenden, wenn dadurch der unzutreffende Eindruck erweckt wird, es handele sich um ein Gütezeichen, das von einem Dritten auf Grund der Einhaltung bestimmter Kriterien vergeben wird. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale)
OLG München, ZLR 2022, 466-488 (Urteil vom 09.12.2021, 6 U 1973/21)