OLG Nürnberg
Die Gefahr einer Herkunftstäuschung i.S.v. § 4 Nr. 3 UWG besteht nicht, wenn Waren – mag ihre Verpackung auch Farbkombinationen erkennen lassen, die auf einen bestimmten Lebensmittel- und Non-Food-Filialisten hindeuten – unter einem völlig anderslautenden Domainnamen oder auf bekannten Internetmarktplätzen an Endkunden vertrieben werden. In einem solchen Fall haftet auch nicht der Lieferant des Händlers unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht.…
OLG Nürnberg, WRP 2022, 1035-1043 (Urteil vom 29.03.2022, 3 U 3358/21)