OLG Nürnberg
Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG kann sowohl bei Substitutionswettbewerb als auch bei Behinderungswettbewerb vorliegen. Besteht das konkrete Wettbewerbsverhältnis lediglich aufgrund von Behinderungswettbewerb, können nur die sogenannten mitbewerberbezogenen Tatbestände geltend gemacht werden.
OLG Nürnberg, WRP 2020, 244-251 (Sonstiges vom 12.11.2019, 3 U 592/19)