Das Gericht hat im Ordnungsmittelverfahren nicht darüber zu befinden, ob der Vollstreckungstitel materiell zu Recht erlassen worden ist, noch ob er voraussichtlich in einem Rechtsmittelverfahren aus anderen Gründen als wegen mangelnder Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO aufzuheben sein wird.
OLG Stuttgart, WRP 2015, 1263-1264 (Beschluss vom 07.04.2015, 2 W 2/15)