OVG Nordrhein-Westfalen
Hoheitsträgern ist es unabhängig von etwaigen Zuständigkeitsnormen gestattet, einen dienstlich zur Kenntnis gelangten Sachverhalt den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen, soweit sich hieraus Anhaltspunkte für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben und die Unterrichtung der für die Verfolgung oder Vollstreckung zuständigen Behörden geboten erscheint.
OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2022, 369-379 (Beschluss vom 30.06.2022, 4 B 1864/21)