Unter den in § 13a Abs. 2 UWG genannten Voraussetzungen ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe zwischen Gläubiger und Verletzer ausgeschlossen. In diesen Fällen kann an dem Erfordernis der Strafbewehrung zur Widerlegung der vermuteten Wiederholungsgefahr nicht mehr festgehalten werden (wird ausgeführt).
Schleswig-Holsteinisches OLG, WRP 2021, 950-953 (Beschluss vom 03.05.2021, 6 W 5/21)