VG Darmstadt
Zur Wahrung der Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG ist eine Gefahrenabwehrbehörde grundsätzlich gehalten, gegen sämtliche Anbieter vergleichbarer Geschäftsmodelle gleichermaßen einzuschreiten bzw. in den Fällen eines abgestuften Vorgehens gegen einzelne Anbieter oder Anbietergruppen sachliche Gründe anzugeben.
VG Darmstadt, ZfWG 2016, 76 (Beschluss vom 13.05.2015, 3 L 1807/14.DA)