OLG Frankfurt a. M.
Soweit die Landeskartellbehörde der Betroffenen untersagt hatte, bestimmte Wasserpreise ab dem 01.11.2011 – also für die Zukunft – nicht mehr zu verlangen, war die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der Betroffenen wiederherzustellen, nachdem sich die Stadt W. zur Erfüllung der kommunalen Pflicht zur Wasserversorgung ihres Eigenbetriebs Wasserversorgung W. bedient hatte.
OLG Frankfurt a. M., ZNER 2011, 194-198 (Beschluss vom 03.03.2011, 11 W 2/11 (Kart))