Müller
Die Finanzgerichtsordnung beherbergt mit § 139 Abs. 2 FGO eine auf dem Gebiet des deutschen Prozessrechts ungewöhnliche Besonderheit. Abweichend von ansonsten bekannten Prozessrechtsgrundsätzen versagt die Vorschrift den am Prozess beteiligten Finanzbehörden a priori einen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Aufwendungen und privilegiert somit einseitig die andere Beteiligtenseite (zumeist in der Rolle eines klagenden Steuerpflichtigen). …
Müller, BB 2020, 1175-1180