AG Pfaffenhofen
Werbung mittels E-Mail-Marketing setzt für ihre Zulässigkeit außerhalb der Fälle des § 7 Abs. 3 UWG eine – vorherige und ausdrückliche – Einwilligung voraus. Diese lag nicht vor. Die Beklagte hat zudem die Informationspflichten verletzt, die sie gegenüber dem Kläger hatte, als sie die Anfrage zur Herkunft der E-Mail-Adresse des Klägers nur unzureichend beantwortete. (Leitsatz der Redaktion)
AG Pfaffenhofen, K&R 2022, 150 (Urteil vom 09.09.2021, 2 C 133/21)