AG Neuss
Durch einen Spieler autorisierte Zahlungen eines Zahlungsdienstleisters an einen Online-Glücksspielanbieter verstoßen gegen das gesetzliche Verbot der Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV, mit der Folge, dass zivilrechtliche Ausgleichsansprüche des Zahlungsdienstleisters gegen den Spieler nicht bestehen.
AG Neuss, ZfWG 2021, 330-332 (Urteil vom 30.11.2020, 86 C 155/20)