Dem Gesellschafter steht gegen den Eröffnungsbeschluss ein Beschwerderecht, analog § 34 InsO, zu. Wird in die Gesellschafterrechte eingegriffen, steht ein Anspruch, den Eröffnungsbeschluss zu prüfen, auch den Gesellschaftern zu.
AG Straubing, SanB 2024, 91-92 (Beschluss vom 22.02.2024, IN 139/23)