Rößler
Nach § 113 Abs. 3 BetrVG hat ein Arbeitnehmer, der infolge einer Betriebsänderung entlassen wird, Anspruch auf Nachteilsausgleich, wenn der Arbeitgeber mit der Umsetzung der Betriebsänderung beginnt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben. Nach dem ArbG Bautzen stellt der Abschluss eines Kauf- und Übertragungsvertrags über das Vorratsvermögen, …
Rößler, BB 2008, 227 (Urteil vom 29.11.2007, 6 Ca 6125/07)