Vahle
Fühlt sich jemand durch eine Internetveröffentlichung durch einen im Ausland (hier: Österreich) niedergelassenen Urheber in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, so kann er einen Unterlassungsanspruch (auch) vor den Gerichten des Landes geltend machen, in dem sich der Mittelpunkt seiner Interessen befindet (hier: gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland).
Vahle, DSB 2012, 199-200 (Beschluss vom 07.02.2012, 1 ABR 46/10)