Die Rechtswahl in einem Arbeitsvertrag, die im Rahmen des zwingenden Rechts und der Eingriffsnormen des staatlichen Rechts am gewöhnlichen Arbeitsort zulässig ist, bezieht sich auch auf die Regelungen des Kündigungsschutzes.
BAG, RIW 2020, 702-710 (Urteil vom 07.05.2020, 2 AZR 692/19)