Die Gesamtheit der zwischen dem Inhaber einer Internetdomain und der jeweiligen Vergabestelle bestehenden schuldrechtlichen Haupt- und Nebenansprüche kann als ein anderes Vermögensrecht nach § 321 Abs. 1 AO Gegenstand einer Pfändung sein.
BFH, K&R 2017, 672-676 (Urteil vom 20.06.2017, VII R 27/15)