Vertriebsmodalitäten wie Rabattaktionen und Sonderveranstaltungen stellen zwar kein Merkmal von Waren, wohl aber ein Merkmal von Handelsdienstleistungen dar; im Einzelfall können sie auch ein Merkmal von Werbedienstleistungen bilden (Ergänzung zu BGH GRUR 1998, 465 [= WRP 1998, 492] – BONUS).
BPatG, WRPL 2020, Heft 8, Online, - (Beschluss vom 28.09.2019, 30 W (pat) 26/18)