Der Beschluss des LG Berlin verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf prozessuale Waffengleichheit. Das Gericht hätte dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben müssen, die Replik der Gegenseite zumindest zur Kenntnis zu nehmen und seinerseits zu erwidern. (Leitsatz der Redaktion)
BVerfG, K&R 2020, 673-675 (Beschluss vom 03.06.2020, 1 BvR 1246/20)