BVerfG
Es begegnet grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, einer Unterlassungsverpflichtung im Wege der Auslegung auch gewisse, dem Schuldner mögliche und zumutbare Handlungspflichten zu entnehmen, die erforderlich sind, um dem Unterlassungsgebot durch Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands zu genügen, der gleichbedeutend mit der Fortsetzung des Störungszustands ist.
BVerfG, WRP 2022, 1241-1246 (Beschluss vom 13.04.2022, 1 BvR 1021/17)