BVerwG
Das Schleichwerbungsmerkmal der Werbeabsicht eines Rundfunkveranstalters ist gegeben, wenn die in eine Sendung integrierte werbliche Darstellung eines Produkts bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls nicht durch programmlich-redaktionelle Erfordernisse gerechtfertigt ist.
BVerwG, WRP 2017, 250 (Urteil vom 22.06.2016, 6 C 9/15)