Wird bei der Herstellung von Perlwein der Wein mit Kohlensäure versetzt, die aus der Gärung eines anderen Weines oder Traubenmostes stammt, so darf das Erzeugnis nicht als „Perlwein“, sondern nur als „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure“ vermarktet werden.
BVerwG, WRP 2021, 1242 (Beschluss vom 09.02.2021, 3 B 30.20)