Eine telekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigung ist sowohl in Bezug auf die von ihr umfassten einzelnen Entgelte als auch hinsichtlich des Betrags eines jeden Einzelentgelts teilbar.
BVerwG, Beschl. v. 26.2.2014 – Az. 6 C 3.13.
BVerwG, Urt. v. 7.12.2011 – Az. 6 C 39.10 .
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