Eine feste Laufzeitregelung von 15 Jahren in einem Vertrag über die Versorgung mit Warm- und Verbrauchswarmwasser unterfällt gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV der Laufzeitbegrenzung des § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV und ist daher unwirksam.
Brandenburgisches OLG, ZNER 2012, 184-186 (Urteil vom 10.11.2010, 7 U 44/10)