EuG
Die maßgeblichen Verkehrskreise werden unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken verstehen, dass die Marke den Gegenstand der Dienstleistungserbringung beschreibt, nämlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vermietung von Automobilen zu günstigen Konditionen, und die Modalität der Erbringung dieser Dienstleistung, nämlich über ein Internetportal. Daher hat die angemeldete Marke in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise für die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen einen offensichtlich beschreibenden Charakter. …
EuG, K&R 2018, 172-176 (Urteil vom 25.01.2018, T-866/16)