EuGH
Der Gesichtspunkt, dass bestimmte Finanzierungsmechanismen als dem Staat zurechenbar anzusehen sind, ist zwar erforderlich, um die Vorteile, die sich aus diesen Mechanismen ergeben, als „Beihilfen“ i. S. v. Art. 107 Abs. 1 AEUV einzustufen, reicht für sich allein jedoch nicht aus, um eine solche Einstufung annehmen zu können, für die nämlich dargetan werden muss, dass die fraglichen Vorteile unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden.…
EuGH, N&R 2019, 171-174 (Urteil vom 28.03.2019, C-405/16 P)