EuGH
Art. 102 AEUV ist dahin auszulegen, dass es für die Feststellung, ob eine Verhaltensweise die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung darstellt, ausreicht, wenn eine Wettbewerbsbehörde nachweist, dass diese Verhaltensweise geeignet ist, die Struktur wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu beeinträchtigen, es sei denn, das betreffende beherrschende Unternehmen weist nach, …
EuGH, N&R 2022, 151-158 (Urteil vom 12.05.2022, C-377/20)