FG Münster
Die Inhaberschaft an einer “Internet-Domain” gründet sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen. Diese Ansprüche – und nicht die “Internet-Domain” selbst – sind Gegenstand der Pfändung. (Leitsatz der Redaktion)
FG Münster, K&R 2015, 822-824 (Urteil vom 16.09.2015, 7 K 781/14 AO)