Die Schätzungsbefugnis folgt nicht aus der Tatsache, dass es sich um verdeckte Einlagen handelt und die Mittelherkunft beim Gesellschafter-Geschäftsführer unbekannt ist. Diese Frage ist in der Rechtsprechung bisher ungeklärt.
FG Münster, StB 2022, 345-356 (Urteil vom 18.05.2022, 10 K 261/17 K)