Die Teilnahme an Pokerturnieren, Internet-Pokerveranstaltungen und sogenannten Cash-Games kann als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren sein. Demzufolge können die hierbei erzielten Einnahmen sowohl der Einkommensteuer als auch der Gewerbesteuer unterliegen.
FG Münster, ZfWG 2019, 93-97 (Urteil vom 12.10.2018, 14 K 799/11 EG)