Hanseatisches OLG Hamburg
Bei der parallelen Verfolgung eines Anspruchs auf Vertragsstrafenzahlung wegen Verstoßes gegen eine markenrechtliche Unterlassungsverpflichtungserklärung und eines markenrechtlichen Schadensersatzanspruchs, deren tatsächliche Grundlage jeweils der Vertrieb identischer Jeansmodelle ist, handelt es sich nicht um „dieselben Ansprüche“ im Sinne des Art. 27 EuGVVO.
Hanseatisches OLG Hamburg, WRP 2015, 87-94 (Urteil vom 18.09.2014, 3 U 96/12)