Der gleichzeitige Betrieb von Geldspielgeräten und Sportwettautomaten in einer Gaststätte (Schankwirtschaft) verstößt nicht gegen das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV, der auf Gaststätten nicht anwendbar ist, und gleichfalls nicht gegen § 1, § 3 SpielV. Demgemäß besteht insoweit kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch.
Hanseatisches OLG Hamburg, ZfWG 2019, 524-528 (Urteil vom 23.05.2019, 3 U 88/17)