Eine Produktverpackung einer Tomatensuppe, die u. a. den Hinweis “Natürlich ohne geschmacksverstärkende Zusatzstoffe, Konservierungsstoffe, Farbstoffe” enthält, stellt keine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise dar.
Hanseatisches OLG Hamburg, WRPL 2017, Heft 05, Online, - (Urteil vom 08.09.2016, 5 U 265/11)