Hanseatisches OLG Hamburg
Bei einer Kosmetikcreme im Preissegment von ca. 10,00 Euro erwartet der Verbraucher nicht, dass zwischen Verpackungsgröße und Inhalt große Unterschiede bestehen. Weder die Angabe der Füllmenge auf der Unterseite noch die Abbildung des Originaltiegels auf der Verpackungsseite könnten die Irreführung ausräumen. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale)
Hanseatisches OLG Hamburg, WRP 2016, 612-616 (Urteil vom 25.02.2016, 3 U 20/15)