KG Berlin
Windenergieanlagenbetreiber sind bei Reduzierungsanforderungen des Netzbetreibers für die entgangene Stromeinspeisevergütung nur dann nach § 12 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009 zu entschädigen, wenn eine Maßnahme des Einspeisemanagements nach § 11 Abs. 1 EEG 2009 ergriffen worden ist. Dabei kann maßgeblich sein, wie die Maßnahme vom Netzbetreiber selbst bezeichnet worden ist (vgl. III.1.1.1.).
KG Berlin, ZNER 2020, 527-531 ([unbekannt] vom 11.06.2020, 2 U 7/16.E, 105a O 3/15)