Ein Verstoß des Schuldners gegen die gerichtliche Untersagung einer Namensverwendung für einen bestimmten werbenden Internetauftritt kann zu verneinen sein, wenn der Internetauftritt nunmehr nur noch einen Hinweis auf die erzwungene Umbenennung und einen Link auf eine neue Internetseite enthält.
KG Berlin, WRPL 2013, Heft 06, Online, - (Beschluss vom 26.02.2013, 5 W 16/13)