Auch bei Verstößen gegen die arbeitsvertragliche Pflicht zur korrekten Dokumentation der Arbeitszeit muss der Arbeitgeber stets prüfen, ob es zunächst einer Abmahnung bedarf; dies gilt insbesondere bei langjährig Beschäftigten (hier bejaht bei einem Beschäftigungszeitraum von 19 Jahren).
Vahle, DSB 2012, 251-252 (Urteil vom 30.03.2012, 20 Sa 2272/11)