LAG Köln
Der Klägerin steht kein weiterer als der erstinstanzlich festgelegte Schadensersatz in Höhe von 300 Euro zu. Grund hierfür war die die versehentliche Aufrechterhaltung der Sichtbarkeit eines PDFs mit dem Profil der Klägerin auf dem Server der Beklagten nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses. (Leitsatz der Redaktion)
LAG Köln, K&R 2021, 366-368 (Urteil vom 14.09.2020, 2 Sa 358/20)