LG Arnsberg
Ein Möbelhändler, der eine Verkaufsaktion wie „Bis zu 500,00 € Tausch-Prämie für Ihre alten Möbel!“ ankündigt und hiervon Ausnahmen vornimmt, muss diese Ausnahmen bereits in der Werbung leicht zugänglich, klar und unzweideutig angeben. Ein Verweis auf die Ausnahmen in Prospekten, die auf der Internetseite des Unternehmens erhältlich sind, entspricht diesen Vorgaben nicht. …
LG Arnsberg, WRP 2019, 524-526 (Urteil vom 06.12.2018, I-8 O 73/18)