LG Aschaffenburg
Bietet eine Fahrschule im Rahmen eines Adventsangebotes ihre Dienstleistungen zu einem Sonderpreis an, muss in der Werbung bereits angegeben werden, auf welche Führerscheinklasse sich die Sonderpreise beziehen. Dies insbesondere dann, wenn die Fahrschule keine Ausbildung in allen Führerscheinklassen anbieten kann. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale)
LG Aschaffenburg, WRPL 2013, Heft 12, Online, - (Urteil vom 03.09.2013, 2 HK O 24/13)