LG Berlin
Die Werbung für eine Zusammenstellung von Nahrungsergänzungsmitteln unter der Bezeichnung „Slimbox 2.0“ u.a. mit den Angaben „(gesund) abnehmen“, „entschlacken“ „entgiften“ „Darm sanieren“ „Entzündungen hemmen“, „kein Heißhunger“, ist unzulässig. Denn bei diesen Werbeangaben handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben, die weder wissenschaftlich hinreichend gesichert noch zugelassen sind.
LG Berlin, WRP 2023, 256 (Urteil vom 08.09.2022, 91 O 14/22)