LG Berlin
Die Werbung mit einem Tarifvergleich für Strompreise ist dann zur Irreführung geeignet, wenn der Werbende als Vergleichstarif einen Nachtstromtarif des lokalen Grundversorgers heranzieht, bei dem Verbrauchszeiten für Tagstrom und den günstigeren Nachtstrom mit getrennten Zähler erfasst werden (sog. Zweizählertarif).
LG Berlin, WRP 2020, 136 (Urteil vom 25.09.2019, 15 O 504/18)