Der Schuldner einer Unterlassungsverpflichtung muss bezüglich der zu unterlassenden Werbung auf gängigen Internetportalen recherchieren und die Portalbetreiber auffordern, die Werbung zu entfernen. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale)
LG Berlin, WRP 2018, 123-125 (Urteil vom 17.10.2017, 15 O 129/17)