Es ist irreführend für Leistungen eines Schlüsseldienstes unter Angabe von Ortsnamen zu werben, sofern unter dem angegebenen Ort eine geschäftliche Niederlassung nicht unterhalten wird. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale)
LG Bielefeld, WRPL 2018, Heft 6, Online, - (Urteil vom 27.02.2018, 12 O 95/17)