Bewirbt eine Internetagentur ihre Dienstleistungen per E-Mail gegenüber Unternehmen, zu denen zuvor weder eine Geschäftsbeziehung bestand noch eine Einwilligung zur Werbung erklärt worden ist, liegt eine unzulässige Belästigung vor.
LG Darmstadt, WRP 2016, 913 (Urteil vom 18.03.2016, 14 O 220/15)